Die Bewertung von Arztpraxen
oder Beteiligungen nach der sogenannten
"Ärztekammermethode"
Die Bewertung von Praxen erfolgt nach den Vorschlägen der
Ärztekammern nach Maßgabe einer vereinfachten
Bewertungsmethode, die den Besonderheiten der ärztlichen
Tätigkeit und des besonderen Verhältnisses zwischen Arzt und
Patient Rechnung trägt. Die "Ärztekammermethode"
ist dabei im Ergebnis nicht verbindlich. Sie ist lediglich
Richtschnur und Erfahrungsgrundsatz und unterstellt, daß ein
Verkauf in aller Regel nach diesem Erfahrungsgrundsatz
erfolgt. Gleiches gilt für eine Nachfolge- oder
Beteiligungsregel. Eine Bewertung erfolgt nicht selten auch
mit Rücksicht auf eine eheliche Auseinandersetzung. Jeder
Gutachter muß allerdings nach Maßgabe des Einzelfalls selbst
entscheiden, welche Bewertungsmethode er im Einzelfall für
geboten erhält, so daß es durchaus begründete Abweichungen
oder Zuschläge zu den Feststellungen geben kann. Die Methode
läßt sich vereinfacht wie folgt beschreiben: Der
Praxiswert ermittelt sich unter Berücksichtigung des
sogenannten Substanzwerts der Praxis (Einzelbewertung aller
Wirtschaftsgüter zum Verkehrswert) und des sogenannten
"good will". Der good will entspricht nicht dem
Firmen- oder Geschäftswert gewerblicher Unternehmen. Während
die Ermittlung des Substanzwerts auf der Grundlage einer
Inventur, der Buchhaltung, Feststellung der Marktpreise oder
Preise vergleichbarer Produkte noch "relativ"
einfach ist (Ausnahmen: Zahnarztpraxen, Apotheken,
Röntgenpraxen), gestaltet sich die Ermittlung des good will
in aller Regel doch recht schwierig. Die allgemeine Formel
lautet vereinfacht: Um außergewöhnliche Ereignisse und
Geschäftsvorfälle bereinigter Jahresumsatz der letzten drei
Jahre addiert und durch 3 geteilt = Umsatz. Dieses Ergebnis x
0,3.
Von
dem für diese Praxis entwickelten durchschnittlichen
Jahresumsatz ist ein kalkulatorischer Arztlohn für den
Praxisinhaber (Jahresgehalt eines Oberarztes nach 1 BAT
brutto, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe, ohne
Mehrarbeitsvergütung) in variabler Höhe, gemessen an
nachfolgenden Umsätzen abzusetzen:
Bei
einer Umsatzgröße ab 25.000,-/50.000,-/100.000,-/150.000,-
sind jeweils 25/50/75/100% des zugrundegelegten Gehalts
abzusetzen. Ein Ansatz entfällt bei einer Umsatzgröße unter
25.000 €. Daraus ergibt sich der ideelle Wert für den
Einzelfall, der noch durch Zu- und Abschläge erhöht oder
aber erniedrigt werden kann. Es kommt hierbei auf die Praxis,
ihre Struktur, das Geschäftsfeld, die Scheine, Lage,
Ausstattung etc. an.
Die
Berücksichtigung latenter Steuern ist strittig und wird von
der Rechtsprechung je nach Aufgabenstellung berücksichtigt.
Geht es um die eheliche Auseinandersetzung soll nach dem BGH
in Familiensachen eine Steuerbelastung nur dann
berücksichtigt werden, wenn diese bereits festgestellt und
fällig ist. Eine äußerst fragwürdige, aber zu
berücksichtigende Ausgangslage.
Bewertungsbeispiel
(vereinfacht)
Substanzwert:
200.000,00 €
Good
will:
Jahresumsatz: 1999 = 120.000 €, 2000 = 140.000 €, 2001
= 135.000 € = 395.000 € ./. 3 = 131.666 € - 75%
Oberarztgehalt = good will vor Zuschlägen/Abschlägen. Modifizierte
Ansätze gewichten noch im Rahmen der Ermittlung der Umsätze
zwischen Umsätzen und Nettoertrag, wobei nur die Kosten
berücksichtigt werden, die der Übernehmer tatsächlich
übernehmen wird. Nicht jeder Aufwand wird vom Nachfolger als
erforderlich angesehen. Umgekehrt unterschätzen die
Praxisabgeber, daß eine moderne Praxis zur Sicherung des
Zukunftserfolges hier und da ganz andere Kosten, dh.
Investitionen erfordert. Zuschläge ergeben sich z.B. bei
erheblichem Scheinpotential. Abschläge bei zu hohem Alter des
Abgebenden, wenn dem Alter nicht eine große Patientenkartei
gegenübersteht, die für den Übernehmer von Wert sein kann. Empfehlung
für den Verkäufer: "Die Braut putzen". Empfehlung
für den Käufer: "Nach der geputzten Braut Ausschau
halten und tunlichst auf die Ausstattung sowie Software
achten.
特兰勃律师会计师联合事务所Weitere
Informationen: Eberhard J.
Trempel,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Biomedwell Büro
Berlin, |