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Vorsicht bei Werbung, Marketing und Internet: Der Spielraum ist eng und erfordert große Aufmerksamkeit

Berlin (trempel) - Die Welt hat sich verändert. Für Ärzte und die Angehörigen der Heilberufe teilweise mit ebenso dramatischen Konsequenzen wie für ihre Patienten, so dass immer neue Wege der Vermarktung der eigenen Leistung beschritten werden müssen. Die Grenzen der Werbung für die Angehörigen der Heilberufe und ihre Einrichtungen sind dabei fließend und immer wieder müssen die Gerichte entscheiden, in welchem Umfang Werbung überhaupt möglich ist. Für die Heilberufe gilt im Grundsatz, dass die verfassungsrechtlichen Schranken in Bewegung sind. Oft wird in bezug auf die Werbung eingewandt, der Bürger müsse besonders geschützt werden, so dass insbesondere die Werbung für die Leistung des Anbieters im Interesse des Patientenschutzes eingeschränkt werden müsse. Das Ergebnis ist unbefriedigend, da der Patient einen Anspruch darauf hat, die reale Erfahrung eines Arztes oder einer Klinik zu kennen, da ihm selbst selten möglich ist, den richtigen Behandlungsansatz zu definieren. Eine bedauerliche Entscheidung, die die Werbung einschränkt, ist der deutschen Provinzrechtsprechung zu verdanken:

Nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken zum Aktenzeichen 4 U 68/01 dürfen Ärzte auf ihrer Webseite z.B. im Internet nur eingeschränkt werben. Die Entscheidung sieht sogar eine Zugangsbeschränkung vor, um in Bezug auf die Werbung für von dem Arzt praktizierte Heilverfahren eine Irreführung des Wettbewerbs zu vermeiden. Das Gericht gab einen Wettbewerbsverein recht, der den Betreiber einer Privatklinik abgemahnt hatte. Die Klinik hatte auf ihrer Webseite für Diagnose- und Behandlungsmethoden geworben. Zugang hatten zu der Internetseite nicht nur Fachkollegen, sondern auch medizinischen Laien. Das OLG sah darin ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Direktwerbung für Arzneimittel, Behandlungen etc. die sich an ein breites Publikum richte, sei Ärzten untersagt. Die Texte auf der Webseite seien in leichtverständlicher Form gehalten. Da sich das Internet zu einem Massenmedium entwickelt habe, sei die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Publikums nicht von der Hand zu weisen. Dies würde das Gesetz zum Schutz Kranker und in einer psychischen Notlage befindlicher Menschen vermeiden. 

Diese Entscheidung wird hoffentlich nicht rechtskräftig, denn sie mißbraucht die Patienten und unterstellt ihnen generell Inkompetenz bei der Sichtung der Angebote. Immerhin zeigt sich, dass ein Internetauftritt wohl durchdacht und rechtlich auf seine Auswirkung hin überprüft werden sollte, bevor man sich auf das Risiko einläßt, abgemahnt oder verklagt zu werden. Eine gute inhaltiche Werbekonzeption ist also ratsam. Wir helfen dabei durch die Einbeziehung externer Partner, soweit dies erforderlich oder rechtlich geboten ist.

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