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Vorsicht bei Werbung, Marketing und
Internet: Der Spielraum ist eng und erfordert große Aufmerksamkeit
Berlin (trempel) - Die Welt hat
sich verändert. Für Ärzte und die Angehörigen der Heilberufe
teilweise mit ebenso dramatischen Konsequenzen wie für ihre
Patienten, so dass immer neue Wege der Vermarktung der eigenen
Leistung beschritten werden müssen. Die Grenzen der Werbung für
die Angehörigen der Heilberufe und ihre Einrichtungen sind dabei
fließend und immer wieder müssen die Gerichte entscheiden, in
welchem Umfang Werbung überhaupt möglich ist. Für die Heilberufe
gilt im Grundsatz, dass die verfassungsrechtlichen Schranken in
Bewegung sind. Oft wird in bezug auf die Werbung eingewandt,
der Bürger müsse besonders geschützt werden, so dass insbesondere
die Werbung für die Leistung des Anbieters im Interesse des
Patientenschutzes eingeschränkt werden müsse. Das Ergebnis ist
unbefriedigend, da der Patient einen Anspruch darauf hat, die reale
Erfahrung eines Arztes oder einer Klinik zu kennen, da ihm selbst
selten möglich ist, den richtigen Behandlungsansatz zu definieren.
Eine bedauerliche Entscheidung, die die Werbung einschränkt, ist
der deutschen Provinzrechtsprechung zu verdanken:
Nach
der Entscheidung des OLG Saarbrücken zum Aktenzeichen 4 U 68/01 dürfen
Ärzte auf ihrer Webseite z.B. im Internet nur eingeschränkt werben. Die
Entscheidung sieht sogar eine Zugangsbeschränkung vor, um in Bezug
auf die Werbung für von dem Arzt praktizierte Heilverfahren eine
Irreführung des Wettbewerbs zu vermeiden. Das Gericht gab einen
Wettbewerbsverein recht, der den Betreiber einer Privatklinik
abgemahnt hatte. Die Klinik hatte auf ihrer Webseite für Diagnose-
und Behandlungsmethoden geworben. Zugang hatten zu der Internetseite
nicht nur Fachkollegen, sondern auch medizinischen Laien. Das OLG
sah darin ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Direktwerbung für Arzneimittel, Behandlungen etc. die sich an ein
breites Publikum richte, sei Ärzten untersagt. Die Texte auf der
Webseite seien in leichtverständlicher Form gehalten. Da sich das
Internet zu einem Massenmedium entwickelt habe, sei die Gefahr einer
unsachlichen Beeinflussung des Publikums nicht von der Hand zu
weisen. Dies würde das Gesetz zum Schutz Kranker und in einer
psychischen Notlage befindlicher Menschen vermeiden.
Diese
Entscheidung wird hoffentlich nicht rechtskräftig, denn sie
mißbraucht die Patienten und unterstellt ihnen generell Inkompetenz
bei der Sichtung der Angebote. Immerhin zeigt sich, daß ein
Internetauftritt wohl durchdacht und rechtlich auf seine Auswirkung
hin überprüft werden sollte, bevor man sich auf das Risiko
einläßt, abgemahnt oder verklagt zu werden. Eine gute inhaltiche
Werbekonzeption ist also ratsam. Wir helfen dabei durch die
Einbeziehung externer Partner, soweit dies erforderlich oder
rechtlich geboten ist.
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